Satzung

Aquarienverein Peiting e. V.

Satzung

1.

Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen Aquarienverein Peiting und Umgebung e. V..
Sitz : 86971 Peiting, Ammergauer Straße 6.

2.

Zweck des Vereins und Aufgaben

Der Verein erstrebt die Verbreitung und Vervollkommnung der biologischen Aquarienkunde und pflegt das Studium der einschlägigen Tier- und Pflanzenwelt, wodurch er Naturkenntnisse fördert und Liebe der Natur erwecken will.
Diese Aufgaben sucht genannter Verein zu erreichen:

a) Durch die Pflege von Tieren und Pflanzen in zweckmäßigen, dem Aufenthalt der Lebewesen in der Freiheit weitestgehend angepassten, also naturgemäß eingerichteten Behältern.

b) Durch Veranstaltung regelmäßiger Versammlungen, die durch Vorträge, Erfahrungsaustausch, Fragenbeantwortung und Anleitung zur Betätigung auf dem Gebiet der Aquarienliebhaberei belehrend gestaltet werden.

c) Durch Tausch und Kauf einschlägiger Gegenstände.

d) Durch Anschaffung und Haltung einer entsprechenden Bücherei, geeigneter Fachzeitschriften und Videos.

e) Durch gemeinsame Ausflüge.

f) Durch Veranstaltungen und öffentliche Ausstellungen.

3.

Gemeinnützigkeit

Der Verein ist gemeinnützig. Er erstrebt keinen Gewinn. Sämtliche Einnahmen sind zur Erfüllung des Vereinszwecks zu verwenden. Ansammlung von Vermögen zu anderen Zwecken ist untersagt. An Vereinsmitglieder dürfen keinerlei Gewinnanteile, Zuwendungen, unverhältnismäßig hohe Vergütungen o. ä. bezahlt werden.

4.

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr läuft jeweils vom 01. Januar bis 31. Dezember.

5.

Mitgliedschaft

Der Verein hat aktive und passive Mitglieder sowie Ehrenmitglieder
Die Aufnahme eines Mitgliedes erfolgt durch Beschlus des Ausschusses. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Ausschusses von der Mitgliederversammlung ernannt. Als ordentliches Mitglied kann jede unbescholtene Person aufgenommen werden. Bei Jugendlichen nur mit einer Einverständniserklärung eines Erziehungsberechtigten.
Verlust der Mitgliedschaft:
Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt, der schriftlich 3 Monate vor Jahresende zu erklären ist, durch Tod oder durch den Ausschluss aus dem Verein. Der Ausschluss kann durch den Ausschuss beschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied nur ein Berufungsrecht an die Mitgliederversammlung zu.
Ausgeschlossene Mitglieder, ebenso ausgetretene Mitglieder verlieren jedes Anrecht an den Verein und seine Einrichtungen.
Mit der Aufnahme in den Verein erkennt jedes Mitglied die Satzungen an, verpflichtet sich, diese einzuhalten und die Bestrebungen des Vereins zu unterstützen.

6.

Mitgliedsbeiträge

Die Höhe der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge wird durch den Ausschuss festgesetzt.

7.

Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

1. die Mitglieder (ordentliche und außerordentliche)
2. der Vorstand
3. der Ausschuss

Die Mitglieder des Vorstandes und des Ausschusses sind von der Mitgliederversammlung jeweils auf die Dauer von 3 Jahren zu wählen.

8.

Die ordentliche Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung ist jährlich mindestens einmal abzuhalten. Der Zeitpunkt wird vom Ausschuss festgelegt. Die Einberufung erfolgt über die Presse mindestens 8 Tage vor dem festgesetzten Termin.
Die Tagesordnung soll folgende Punkte enthalten:
Erstattung der Berichte durch den 1. Vorsitzenden, den Schriftführer, den Kassier und die Kassenprüfer, Entlastung und Neuwahlen.
Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden geleitet. Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der anwesenden Mitglieder ihre Zustimmung geben. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Drittel der erschienenen Mitglieder erforderlich. Die Wahlen erfolgen durch Zuruf. Sie haben geheim mittels Stimmzettel zu erfolgen, wenn mindestens ein Mitglied diese Wahlart verlangt.
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung, insbesondere der Beschlüsse und Wahlergebnisse, ist ein Protokoll zu führen, das von einem Vorsitzenden des Vorstandes und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

9.

Die außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerorendtliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn der Ausschuss die Einberufung mit Rücksicht auf die Lage des Vereins oder auf außergewöhnliche Ereignisse für erforderlich hält oder wenn die Einberufung von mindestens einem Fünftel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes verlangt wird.

10.

Der Vorstand

Der vereinsinterne Vorstand besteht aus:
1. dem 1. Vorsitzenden,
2. dem 2. Vorsitzenden,
3. dem Schriftführer,
4. dem Kassier.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende des Vorstandes.
Jeder von ihnen ist alleinvertretungsberechtigt, der 2. Vorsitzende jedoch nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden.
Diese Beschränkung hat jedoch nur Bedeutung im Innenverhältnis.

11.

Der Ausschuss

Der Ausschuss besteht aus den beiden Vorsitzenden, dem Schriftführer, Kassier, Zuchtwart, Pressewart und den Beisitzern.
Die Zusammenlegung von Ämtern ist zulässig. Die Beschlüsse des Ausschusses werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

12.

Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von jeweils 3 Jahren zwei Kassenprüfer. Diese haben vor dem Rechnungsabschluss eine ordentliche Kassenprüfung vorzunehmen und darüber in der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

13.

Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder. Im Falle der Auflösung fällt das Vereinsvermögen an gemeinnützige Einrichtungen. Darüber wird bei der Auflösungsversammlung entschieden.

Peiting, 09. Februar 1993